Haus 80 Forensische Psychiatrie


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Rechtliche Grundlage

Die Unterbringung nach § 63 StGB ordnet eine große Strafkammer eines Landgerichts an, wenn ein Mitbürger wegen einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie) oder einer schweren Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Straftat beging und zu erwarten ist, dass er auf Grund seiner Krankheit oder Störung weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die Unterbringung ist zeitlich nicht begrenzt und dauert so lange an, bis der Patient geheilt oder nicht mehr gefährlich für seine Umwelt ist. Die Unterbringung erfolgt auch dann, wenn eine Behandlung aussichtslos ist, da der Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor den Freiheitsrechten dieser Patienten genießt.

Die Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt – angeordnet von Amts- oder Landgerichten – ist dagegen auf zwei Jahre begrenzt und auch für rückfallgefährdete schuldfähige suchtkranke Straftäter gedacht, die ein Mindestmaß an Therapiemotivation mitbringen müssen. Der Schutzgedanke ist dem Therapieanspruch des Patienten bei dieser Maßregel in etwa gleichwertig. Eine Behandlung kann auch vorzeitig wegen Erfolglosigkeit abgebrochen werden.

 

 

 

 

 

 

 

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letzte Aktualisierung: 05.02.2008